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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Smart Boost KG, FN 559150f,
Handelskai 94-96/24. Stock, A – 1200 Wien
Tel.:
+43 676 6315050, E-Mail: office@smart-boost.marketing

1. Geltung, Vertragsabschluss

 

1.1 Die Smart Boost KG (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.

1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.

 

2. Social Media Kanäle

Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

 

3. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.  

3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 

3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

3.6 Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. 

3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.    

3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein. 

 

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

 

4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.

4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 

4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

 

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

 

5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

 

6. Termine

 

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen. 

6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

6.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

7. Vorzeitige Auflösung

 

7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; 

b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;

7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
 

8. Honorar

 

8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 5000 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

 

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

 

9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.

9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. 

9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. 

9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. 

9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. 

 

10. Eigentumsrecht und Urheberrecht

 

10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. 

10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.  Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. 

10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.

10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars. 

 

11. Kennzeichnung

 

11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

 

12. Gewährleistung 

 

12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen. 

 

13. Haftung und Produkthaftung

 

13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“. 

13.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

14. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Nachtrag zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Smart Boost KG

Hinzugefügt August 2024

 

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Zustimmung zu den AGB:
Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur, die auf der Website der Agentur einsehbar sind, wird zustimmend genehmigt und als Grundlage jedes Auftragsverhältnisses anerkannt.


2. Zusatz zur Haftung
2.1 Risikohinweis:
Die Agentur weist den Vertragspartner ausdrücklich darauf hin, dass durch die Nutzung dynamischer Werbetools und Algorithmen, wie sie bei Google Ads verwendet werden, das Risiko besteht, dass automatisch ausgewählte Keywords und Anzeigentexte unbeabsichtigt zu Markenrechtsverletzungen führen können. Der Vertragspartner akzeptiert dieses Risiko und erkennt an, dass die Agentur damit ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat.
2.2 Haftung der Agentur:
Die Agentur haftet nicht für Markenrechtsverletzungen, die durch die Nutzung dynamischer Algorithmen oder automatisierter Systeme bei der Schaltung von Google Ads entstehen, es sei denn, die Agentur hat die betroffenen Keywords oder Anzeigentexte vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgewählt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Agentur im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund solcher Markenrechtsverletzungen vollständig freizustellen, einschließlich aller Kosten für die rechtliche Verteidigung.
2.3 Informationspflicht und Zusammenarbeit:
Im Falle einer geltend gemachten Markenrechtsverletzung wird die Agentur den Vertragspartner umgehend informieren und umgekehrt und, soweit möglich, mit ihm zusammenarbeiten, um die betreffenden Anzeigeninhalte schnellstmöglich zu modifizieren oder zu entfernen. Diese Zusammenarbeit entbindet den Vertragspartner jedoch nicht von seiner Verantwortung, eigene Überwachungsmaßnahmen durchzuführen und geeignete Schritte zur Vermeidung von Rechtsverletzungen zu ergreifen.


3. Google Ads Kampagnen
3.1 Google Ads Konto:
Die Agentur wird zur Abwicklung von Werbekampagnen ein Google Ads Konto anlegen und dieses für die Dauer der Werbekampagne betreuen. Der Vertragspartner hat während der Vereinbarung, sowie nach Beendigung nur Zugriffsrechte auf die Abrechnung. Dies umfasst die Einsicht in die Kostenaufstellungen, die Ausgabenverläufe und sonstige finanzielle Transaktionen im Zusammenhang mit der Werbekampagne. 
3.2 Werbebudget:
Der Vertragspartner bestimmt das monatliche Werbebudget für die Kampagne. Dieses kann monatlich (bei Bedarf auch in kürzeren Abständen) geändert werden. (Hinweis: Für das Monatsbudget multiplizieren Sie das Tagesbudget mit 30,4. Google lässt täglich mehr Klicks für Ihre Kampagne zu als das Tagesbudget festlegt, um Schwankungen auszugleichen, jedoch werden die monatlichen Ausgaben nie überschritten.)
3.3 Rechnungsstellung und Abrechnung:
Die Rechnungslegung für die Google Ads Kampagnen erfolgt direkt von Google an den Vertragspartner. Die Agentur übernimmt keine Haftung für die Rechnungsstellung oder die finanziellen Verpflichtungen, die im Rahmen der Nutzung des Google Ads Kontos entstehen. Der Vertragspartner ist allein verantwortlich für die fristgerechte Begleichung aller von Google gestellten Rechnungen. Die Agentur tritt lediglich als Dienstleister zur Verwaltung der Kampagnen auf und hat keinen Einfluss auf die Abrechnungsvorgänge seitens Google. Etwaige Beanstandungen oder Klärungen bezüglich der Abrechnung sind direkt zwischen dem Vertragspartner und Google zu regeln.
3.4 Google Analytics:
Zur Messung und Kampagnenoptimierung ist die Agentur berechtigt, den Google Analytics Account der Website des Vertragspartners mit der Google Kampagne zu verknüpfen. Jede sonstige Datenerhebung zur Messung des Werbeerfolgs durch den Vertragspartner erfolgt auf dessen eigene datenschutzrechtliche Verantwortung.
3.5 Datenschutzverpflichtungen des Vertragspartners:
Der Vertragspartner hat für die Verarbeitung von Daten nach dieser Bestimmung, einschließlich der Überlassung personenbezogener Daten der Endnutzer der Website an die Agentur, sämtliche Datenschutzvorschriften einzuhalten und die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Es gelten die Bestimmungen des Punktes 4, Absatz 6 und 7 dieser Vereinbarung.
3.6 Gewährleistung und Garantien:
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass weder eine bestimmte Reihung bei der Google Suchwerbung, ein bestimmter Ausspielort bei Bannerwerbung, noch die Erreichung eines bestimmten Geschäftserfolges, insbesondere eine bestimmte Anzahl an Klicks, Impressions, Aufrufen und sonstigen Conversions, von der Agentur geschuldet ist und daher nicht Gegenstand der Vereinbarung ist.
3.7 Änderung und Beendigung von Kampagnen:
Die Agentur ist berechtigt, eine bereits begonnene Anzeigenkampagne zu beenden oder die Anzeigeninhalte sowie Suchbegriffe zu ändern, sollte sich für die Agentur der begründete Verdacht ergeben, dass die Anzeigeninhalte oder Suchbegriffe rechts- oder sittenwidrig sind. Für allfällige Leistungsstörungen des Betreibers des Internet-Portals, auf dem die Anzeige veröffentlicht wird, kann die Agentur nicht verantwortlich gemacht werden, insbesondere hat die Agentur allfällige Offline-Zeiten nicht zu verantworten. Die Agentur weist darauf hin, dass sie bei der Durchführung der Kampagnen die Werberichtlinien der Suchmaschinenbetreiber der Plattformen im Google Such- und Display-Netzwerk zu beachten hat und sich hieraus kurzfristig Änderungen der vereinbarten Kampagne ergeben können.


4. Auswahl der Suchmaschinen und Suchbegriffe, Gestaltung von Werbetexten und -bildern
4.1 Ermessensspielraum der Agentur:
Die Auswahl der Internet-Portale und Suchmaschinen, die Festlegung von Suchbegriffen sowie die Auswahl und Gestaltung des Anzeigentextes, die Wahl der Kampagnenstruktur und etwaige Anzeigenerweiterungen liegt im Ermessen der Agentur.
4.2 Fertigstellungsbenachrichtigung:
Die Agentur wird nach Fertigstellung der Kampagne Informationen betreffend Ausrichtung und Anzeigentext sowie Creatives, insbesondere Bilder und Logos, welche in Teilen oder vollständig für Anzeigen verwendet werden können, an die vom Vertragspartner angegebene E-Mail-Adresse übermitteln (in der Folge „Fertigstellungsbenachrichtigung“).


5. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht
5.1 Lizenzgewährung:
Der Vertragspartner gewährt der Agentur für den Kampagnenzeitraum eine nicht exklusive, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung, Vervielfältigung, Änderung (sofern nach dieser Vereinbarung zulässig), öffentlichen Darstellung, Anzeige, Übertragung und Übermittlung (a) von allen Texten, Bildern, Logos, Marken, Dienstleistungsmarken, Werbematerialien, Produkt- oder Dienstleistungsinformationen, Kommentaren, Besprechungen, Fotos, Audio- und Videoclips und sonstigen Informationen, die der Vertragspartner in Verbindung mit etwaigen Werbedienstleistungen zur Verfügung stellt, und (b) des bestehenden Webauftritts des Vertragspartners, soweit dies notwendig ist, damit die Agentur die Dienstleistungen erbringen kann. Soweit nicht in den Produktbedingungen und dieser Vereinbarung anders bestimmt, bleibt der Vertragspartner bzw. seine Lizenzgeber Inhaber aller Immaterialgüterrechte an all den genannten Inhalten.
5.2 Eigentum an gelieferten Materialien:
Alle von der Agentur gelieferten Materialien und Gegenstände stehen und bleiben im Eigentum der Agentur.
5.3 Nutzungsrechte:
Der Vertragspartner erwirbt durch Zahlung des Entgelts das Recht der Nutzung der von der Agentur erbrachten Leistungen für den vereinbarten Verwendungszweck und für einen vereinbarten Zeitraum. Die Agentur gewährt dem Vertragspartner eine nicht exklusive, gebührenfreie Lizenz für die Nutzung, Vervielfältigung, öffentliche Darstellung, Anzeige, Übertragung und Übermittlung aller Designelemente der Werbeanzeigen, die von der Agentur erstellt wurden. Diese Lizenz besteht nur für die Dauer der Kampagne und in dem für die Inanspruchnahme der Werbedienstleistungen durch den Vertragspartner erforderlichen Umfang.
5.4 Urheberrechtsschutz:
Dem Vertragspartner ist bewusst und erkennt dies ausdrücklich an, dass sämtliche Leistungen der Agentur dem Urheberrechtsschutz gemäß UrhG unterliegen. Nutzungsrechte des Vertragspartners sind ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit der Agentur nicht übertragbar sowie nicht veräußerlich und beinhalten ebenfalls kein Änderungsrecht.
5.5 Verantwortlichkeit für Inhalte:
Beauftragt der Vertragspartner bei der Agentur kreative Dienstleistungen, bleibt der Vertragspartner – soweit vertraglich nicht anders bestimmt – weiterhin allein dafür verantwortlich, dass der Inhalt vollständig, richtig und gesetzeskonform ist und dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Sämtliche Rechte an den Designelementen der von der Agentur erstellten Inhalte stehen allein der Agentur zu. Hiervon ausgenommen sind etwaige Handelsnamen, Marken, Dienstleistungsmarken oder Logos des Vertragspartners oder sonstige geschützte Elemente, die Teil solcher Inhalte sein könnten, aber aufgrund gesonderter Vereinbarungen, deren uneingeschränktes Nutzungsrecht auf den Vertragspartner übergehen sollen. Änderungen bzw. Bearbeitungen von durch die Agentur erbrachten Leistungen durch den Vertragspartner oder durch für diesen tätige Dritte sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit notwendig – des Urhebers zulässig.
5.6 Referenzhinweis:
Die Agentur ist berechtigt, auf allen erbrachten Dienstleistungen auf die Leistung der Agentur und auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Die Agentur ist es jederzeit möglich, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Vertragspartner bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (sog. Referenzhinweis).


6. Beendigung und Übertragung von Rechten
6.1 Verwaltung des Kundenkontos:
Bei Beendigung behält die Agentur das Recht, das von ihr erstellte Kundenkonto zu verwalten und gibt das in die Kampagne eingebrachte „Know How“ nicht heraus. Der Vertragspartner hat allerdings das Recht, das Kundenkonto zu einem Preis von 6000€ abzukaufen.
6.2 Suchmaschinenoptimierung (SEO):
Im Bereich der Suchmaschinenoptimierung erfolgt die gesamte von der Agentur erbrachte Dienstleistung auf der Webseite des Vertragspartners. Alle von der Agentur in diesem Zusammenhang generierten Inhalte befinden sich daher ab Leistungserbringung mit allen Rechten und Pflichten im Besitz des Vertragspartners.


7. Gewährleistung und Änderungswünsche
7.1 Eigenschaften und Funktionsweise:
Die Agentur gewährleistet nur, dass von ihr ausdrücklich zugesagte Eigenschaften der Produkte vorhanden sind und sonst die Produkte im Wesentlichen gemäß einer zur Verfügung gestellten Leistungsbeschreibung der Agentur funktionieren. Eine darüberhinausgehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.
7.2 Gewährleistungsansprüche:
Gewährleistungsansprüche müssen binnen sechs Monaten ab Übermittlung der Prüfmöglichkeit des Produktes geltend gemacht werden. Mängel an Teilen von Lieferungen berechtigen nicht zur Bemängelung der Gesamtlieferung. Für Google Such- & Bannerwerbung wird dem Besteller eine Fertigstellungsbenachrichtigung übermittelt. Schadenersatzansprüche sind binnen einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens schriftlich geltend zu machen. Bei Vorliegen von Mängeln ist der Besteller nicht zur Zurückbehaltung des Entgelts berechtigt, seine Gewährleistungsbehelfe beschränken sich auf die Vornahme von Verbesserungen. Sofern es sich um einen von vornherein unbehebbaren wesentlichen Mangel handelt oder der Mangel von der Agentur trotz Verbesserungsversuchs nicht beseitigt werden kann, hat der Besteller auch das Recht auf Wandlung.
7.3 Mängelbeseitigung und Änderungswünsche:
Rechtzeitig bekannt gegebene und behebbare Mängel werden von der Agentur innerhalb angemessener Frist beseitigt. Der Besteller hat während der Vertragsdauer die Möglichkeit, Korrektur- oder Änderungswünsche zu Online-Anzeigentexten, Suchbegriffen und Grafiken bekannt zu geben, die von der Agentur während der Bürozeiten berücksichtigt werden. Sollte ein Änderungswunsch aus produktspezifischen Gründen nicht umgesetzt werden können, erhält der Besteller von der Agentur eine diesbezügliche Information.


8. Schlussbestimmungen
8.1 Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
8.2 Schriftform:
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
8.3 Vertraulichkeit:
Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit ausgetauscht werden, streng vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke dieses Vertrags zu verwenden. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit bestehen.
8.6 Gültigkeit:
Dieser Nachtrag zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Smart Boost KG gilt für jede weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragspartner, sofern nicht aktiv vor Auftragserteilung dem widersprochen wird.

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